AGB / BLOW UP PARTY
Wir sind stets bemüht, dass es zu einem reibungslosen Ablauf der Miete kommt. Wir werden Für Sie alles geben, um Ihnen einen unvergessliches Event zu ermöglichen. Aber auch wir müssen uns an einen gewissen rechtlichen Rahmen halten. Hierzu gehört das Verfassen der unten genannten Bedingungen, welche dazu bestimmt sind, Klarheiten zu schaffen.
Lesen Sie sich bitte die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch.
Sollte es zu einer Miete kommen, gehen wir davon aus, dass Sie Kenntnis von den AGBs haben und mit diesen Einverstanden sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) In diesen Geschäftsbedingungen wird die Zusammensetzung aller Geschäftspersonen, die mit dem Veranstaltungsverleih „Blow Up Party " in Verbindung gebracht werden, als "Blow Up Party" bezeichnet. / mit Sitz in Sinzig, Orsbeck Straße 14, D-53489. Inkludiert sind alle Personen, die in den offiziellen Regularien des Gewerbes eingetragen sind. In diesen Geschäftsbedingungen bezieht sich "Mieter" auf diejenigen, die Verhandlungen als (zukünftiger) Mieter, Kunde usw. eingehen und / oder Vereinbarungen mit „Blow UP Party“ in Bezug auf Waren und / oder Dienstleistungen eingehen, die von dem Verantwortlichen für „Blow Up Party“ und / oder Aktivitäten geliefert werden sollen, auch wenn mehrere (juristische) Personen zusammen handeln.
Artikel 1: Allgemeines 1. Diese Mietbedingungen gelten für alle Angebote von „Blow Up Party“ an den Mieter sowie für alle Vereinbarungen von mit dem Mieter, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abweichen.
2. Diese Mietbedingungen haben immer Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
3. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben oder gerichtlich für nichtig erklärt wird, muss die Bestimmung, was zwischen den Parteien rechtsgültig ist, so nahe wie möglich an der aufgehobenen oder aufgehobenen Bestimmung vorgenommen werden. Im Übrigen bleiben die übrigen Bestimmungen der Bedingungen uneingeschränkt in Kraft.
Artikel 2: Angebote 1. Angebote von Blow Up Party sind freibleibend, es sei denn, es wurde eine Annahmefrist gesetzt. Änderungen können nur durch schriftliche Bestätigung von Blow Up Party vorgenommen werden.
2. Wenn dem Mieter ein Muster oder Modell von Blow Up Party gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird das Muster oder Modell nur als Anhaltspunkt zur Verfügung gestellt.
3. Blow Up Party kann nicht an ein Angebot oder eine Offerte gebunden werden, wenn der Mieter vernünftigerweise verstehen kann, dass (ein Teil) des Angebots oder der Offerte einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält.
4. Der Mieter muss Blow Up Party umfassend und genau über die von Blow Up Party zur Verfügung zu stellenden Waren und die damit verbundenen von Blow Up Party auszuführenden Arbeiten und die Umstände informieren, unter denen diese Arbeiten stattfinden müssen. Wenn sich herausstellt, dass die Informationen unvollständig oder unrichtig sind und Blow Up Party als Folge dieser zusätzlichen Kosten aufkommen muss, können diese Kosten, einschließlich Arbeitsstunden, zusätzlicher Materialkosten und Transportkosten, dem Mieter von Blow Up Party in Rechnung gestellt werden.
Artikel 3: Mietdauer und Kündigung des Mietvertrages vor Beginn der Mietdauer Wenn ein Angebot vom Mieter angenommen wird, handelt es sich um einen Mietvertrag mit den im Angebot angegebenen Details.
1. Der Mietvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, der im Angebot festgelegt ist.
2. Der Mieter hat die Möglichkeit, den Mietvertrag vor Mietbeginn zu kündigen, sofern Blow Up Party wie folgt entschädigt wird: • 0% des Angebotswerts bei Stornierung vor 4 Wochen vor Mietbeginn: • 50% des Angebotswert bei Stornierung nach 4 Wochen vor Mietbeginn:
Artikel 4: (Regierungs-) Vorschriften und Lizenzen
1. Der Mieter ist verantwortlich und kümmert sich rechtzeitig um die erforderliche Erlaubnis von Dritten, die erforderlichen Ausnahmen und / oder Genehmigungen, einschließlich Benutzergenehmigungen und Brandschutzgenehmigungen im Zusammenhang mit dem Bestimmungsort des Mietobjekts. Der Mieter kann Blow Up Party nicht widersprechen, wenn er die erforderliche Genehmigung, die erforderlichen Ausnahmen und / oder Genehmigungen nicht erhalten oder widerrufen hat. Wenn Blow Up Party durch die nicht eingeholte oder zurückgezogene Erlaubnis, die erforderlichen Ausnahmen und / oder Erlaubnisse einen Schaden erleidet oder Kosten verursachen muss, ist der Mieter verpflichtet, Blow Up Party diesen Schaden oder diese Kosten zu ersetzen.
2. Die an Dritte zu entrichtenden Gebühren für das Aufstellen, Halten oder Entfernen des Mietgegenstandes gehen in jedem Fall zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Von Blow UP Party geleistete Zahlungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Miete, Kaution oder Rückerstattung für die Erbringung von Zusatzleistungen vereinbart ist.
Artikel 5: Errichtung des Mietobjektes
1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt errichtet wird. Der Mieter prüft, ob und garantiert, dass die Mietsache sicher und ohne Beschädigung des Eigentums des Vermieters, des Mieters und / oder Dritter und Verletzung der Rechte anderer Personen festgestellt werden kann.
2. Der Mieter informiert Blow Up Party über das Vorhandensein von Rohren, Kabeln, Rohren und anderen Arbeiten auf, über oder im Boden
3. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für Rohre, Kabel, Erdarbeiten usw., die sich auf, über oder in dem Boden befinden, auf dem das gemietete Objekt errichtet werden muss.
4. Der Standort, an dem das Mietobjekt errichtet werden muss, muss waagerecht und eben sein. Blow Up Party kann vom Mieter die Angabe eines anderen Standorts verlangen, wenn der vom Mieter angegebene Standort verhindert, dass Blow Up Party ungeeignet, unsicher und / oder nicht ohne das Risiko einer Beschädigung des gemieteten Eigentums, des Eigentums Dritter oder von Personen ist. Der Mieter kann Blow Up Party nicht aufrufen, wenn er von dieser Berechtigung keinen Gebrauch macht.
6. Der Mieter garantiert, dass an dem Tag oder den Tagen, die für die Lieferung und / oder Montage des Mietobjekts durch Blow Up Party erforderlich sind, der betreffende Standort vollständig frei und geräumt ist. Notwendige Vorkehrungen werden vom Mieter getroffen und gehen zu seinen Lasten.
7. Der Mieter bietet Blow Up Party die Zeit zum Auf- und Abbau der Mietsache, die Blow Up Party zumutbar benötigt, um die Arbeiten durchzuführen. Die Arbeit wird normalerweise individuell entrichtet, zu den vereinbarten Terminen oder am Wochenende.
8. Wenn die Mietsache von Blow Up Party installiert wird, gilt die Mietsache als geliefert, wenn: a. der Mieter hat der Platzierung der Mietsache zugestimmt; b. Blow Up Party hat den Mieter darüber informiert, dass die Installation des Mietobjekts abgeschlossen ist und der Mieter vor Nutzung des Mietobjekts nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass das Mietobjekt genehmigt wurde oder nicht;
9. Wenn der Mieter die gemietete Sache nicht genehmigt, ist der Mieter verpflichtet, Blow Up Party unter Angabe von Gründen schriftlich zu informieren. In diesem Fall muss der Mieter Blow Up Party die Möglichkeit geben, das Werk erneut zu liefern und Blow Up Party hierfür eine angemessene Frist einzuräumen.
Artikel 6: Nutzung der gemieteten Sache
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zu halten, indem er sie erhalten hat, und sie (selbst) bestimmungsgemäß zu nutzen.
2. Der Mieter hat sich nach den gesetzlichen und örtlichen Vorschriften sowie den Gepflogenheiten in Bezug auf Miete und Leasing, nach den Vorschriften des Staates, der Versorgungsunternehmen und der Versicherer sowie nach allen gesellschaftlich zulässigen Regeln zu verhalten.
3. Der Mieter wird die mündlichen und schriftlichen Weisungen von oder im Auftrag von Blow Up Party im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mietsache beachten. Dies beinhaltet Anweisungen bezüglich Wartung, Aussehen und (Brand-) Sicherheit.
4. Blow Up Party kann dem Mieter den Zugang zu dem Mietobjekt verweigern, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung des Mietobjekts (noch) nicht nachgekommen ist. Dies hat keine Auswirkungen auf den Mietbeginn und die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag.
5. Bei Schneefall ist der Mieter verpflichtet, im Mietobjekt sofort Heizungen aufzustellen und diese in der Mietsache einschalten zu lassen, damit ein vollständiges Auftauen gewährleistet ist, um das Risiko eines Einsturzes durch Schnee auf dem Mietobjekt zu vermeiden. Anderenfalls ist die Mietsache oder die Mietsache zu räumen und alle Elektronischen Gegenstände, die im Eigentum von Blow Up Party liegen in sichere Umgebung zu bringen, um diese vor Schäden zu bewahren.
6. Bei Regenfall/ Hagel/ Graupel und weiteren ähnlich gelagerten Witterungen ist der Mieter dazu verpflichtet den Innenraum der gemieteten Sache in angemessenen und ggf. regelmäßigen zeitlichen Abständen auf Feuchtigkeit jeglicher Art zu prüfen. Ggf. ist hierfür ein Verantwortlicher abzustellen, die den Zustand des Zeltes sowie alle Einrichtungen im Eigentum von Blow UP Party über den gemieteten Zeitraum in Blick behält (Die Person ist vom Mieter zu wählen - Liegt in der Verantwortlichkeit des Mieters). Zu der o.g. Prüfung auf Feuchtigkeit und Nässe gehören ausdrücklich die Prüfung der Außenwände in jede Richtung sowie die Prüfung der elektronischen Geräte im Innenraum sowie Außerhalb und in den Wänden des Zeltes. Insbesondere sind die Energiezufuhr sowie das Gebläse dauerhaft zu kontrollieren und zu beobachten. Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Geeignetheit der In Betrieb Haltung des Zeltes zu jedem Zeitpunkt zu prüfen. Sollte der Mieter, die abgestellte o.g. Person oder ein Dritter feststellen, dass der Regen/ die Witterung ein Ausmaß annimmt, welches eine Gefährdung für die Mietsachen/ die Personen und Gäste darstellt, so ist das Partyzelt umgehend zu Räumen und alle elektronisch betriebenen Geräte von der Stromzufuhr zu trennen. Die Mietsachen, elektronischen Geräte sind von den o.g. Witterungen zu schützen und wetterfest unterzubringen, bevor das Zelt in sich zusammenfällt und diese ggf. Beschädigt. Alle Schäden/ Gefährdungen von Sachen und Personen/ Verletzungen von Personen & Tieren oder sonstige negative Auswirkungen & Folgen, die aufgrund von Nutzung bei Witterungsbedingungen wie oben beschrieben entstehen sind von dem Mieter zu tragen. Blow UP Party haftet nicht für diese. Die Nutzung aller zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Blow UP Party ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu betreten.
7. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache ganz oder teilweise an Dritte zu vermieten, weiterzuvermieten oder zu nutzen oder die Miet- oder Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
8. Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Blow UP Party ist Folgendes nicht zulässig: a. strukturelle Änderungen an der gemieteten Immobilie vornehmen; b. Umbauten oder Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen, das lackierte Objekt aufzukleben, zu lackieren oder auf andere Weise zu bearbeiten, das Mietobjekt durch Verwendung von Trennmitteln wie Serpentin, Konfetti, Krepppapier, Klebeband, Klebeband oder andere Verunreinigungen, auch verursacht durch Dritte, die in der Mietsache anwesend sind; c. Sägen, Nageln, Schneiden, Kleben, Sprühen, Sprühen usw. d. umweltgefährdende Güter in, auf, auf oder in unmittelbarer Nähe der gemieteten zu haben; e. Gegenstände in das Mietobjekt aufzuhängen, es sei denn, Blow Up Party hat dies zuvor schriftlich genehmigt.
9. Der Mieter stellt Feuerlöschanlagen, Fluchtwege, Nottüren, Notbeleuchtung und alle sonstigen Sicherheitsvorkehrungen in der Mietsache zur Verfügung und hält diese jederzeit frei.
10. Das gesamte Risiko des Mietgegenstandes geht vom Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietgegenstandes an Blow Up Party und der Annahme durch Blow Up Party auf ihn über.
11. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache durch die Nutzer verantwortlich oder zumindest verantwortlich und hat die Nutzer auf die Verhaltensregeln hinzuweisen.
12. Der Mieter haftet gegenüber Blow Up Party für alle Schäden, die am Mietgegenstand oder am Mietgegenstand entstanden sind, unabhängig davon, ob diese auf ein Verschulden des Mieters, Dritter oder höherer Gewalt zurückzuführen sind.
13. Der Mieter kümmert sich um eine zuverlässige und ausreichende Energieversorgung, um die gemietete in Betrieb zu nehmen. Blow Up Party kann nicht für die Fehlfunktion oder den Ausfall des Stroms während der Nutzung des Mietobjekts haftbar gemacht werden.
14. Der Mieter stellt eine zuverlässige und ausreichende Energieversorgung für die Produkte und Sachen von Blow Up Party sicher, sodass die Produkte aufgeblasen werden können und der Zustand gehalten werden kann (nicht zusammenbrechen). Hierzu benennt der Mieter Steckdosen & Energiequellen, welche dazu geeignet sind, dass Gebläse des Zeltes für den Mietzeitraum dauerhaft zu versorgen. Das aufblasbare Partyzelt von Blow Up Party ist bis zum Eintreffen von Blow Up Party am Standort im voll aufgeblasenen Zustand zu halten, also in dem Zustand, in welchem das aufgeblasene Partyzelt an den Mieter übergeben wurde. Die Luft aus dem aufblasbaren Partyzelt zu lassen und somit das Zelt zusammenfallen zu lassen ist lediglich dann zulässig, wenn objektiv anzunehmen ist, dass eine Gefahr für Leib- und Leben oder eine Gefahr für das Eigentum von Blow Up Party besteht. Alle Schäden/ Gefährdungen von Sachen und Personen/ Verletzungen von Personen & Tieren oder sonstige negative Auswirkungen & Folgen, die aufgrund der Leerung der Luft des aufblasbaren Partyzeltes entstehen, sind von dem Mieter zu tragen. Blow Up Party haftet nicht für diese.
Artikel 7: Mietvertragsende
1. Bei Beendigung des Mietvertrages oder bei Beendigung der Nutzung wird der Mieter die Mietsache an Blow Up Party unter der Bedingung liefern, dass Blow Up Party von einem gepflegten Gegenstand der Art, auf die sich der Mietvertrag bezieht, ohne weiteres erwarten kann, das das Zelt ohne Mängel und völlig sauber Blow Up Party übergeben wird.
2. Der Mieter liefert/ übergibt die Mietsache mit der Lieferung aller Gegenstände, die sich in, auf, neben oder unter der Mietsache befinden und zur Mietsache oder zu Blow Up Party gehören, frei Haus, gebrauchsfrei, gereinigt an Blow Up Party.
3. Der Mieter ist verpflichtet, alle Gegenstände, die er in, auf oder auf dem Mietobjekt installiert hat, auf eigene Kosten zu entfernen. Die nicht entfernten Gegenstände werden auf Kosten des Mieters entfernt.
4. Der Mieter garantiert, dass an dem Tag oder den Tagen, die für den Abbau und die Entfernung des Mietobjekts durch Blow Up Party erforderlich sind, dass das betreffende Gebäude oder Grundstück frei und geräumt ist. Die hierfür erforderlichen Vorkehrungen werden vom Mieter getroffen und gehen ausschließlich zu dessen Lasten.
Artikel 8: Preis und Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrages anfallenden Kosten wie Versand-, Transport- und Portokosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Blow Up Party ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung fälliger und nicht fälliger Zahlungsverpflichtungen Sicherheitsleistung oder vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
3. Die Zahlung hat in Euro und innerhalb von 14Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
4. Zahlt der Mieter eine Rechnung nicht rechtzeitig, ist der Mietvertrag hinfällig und das Zelt kann anderweitig vermietet werden.
Artikel 9: Aussetzung und Beendigung des Vertrages
1. Blow Up Party ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn: a. Der Mieter kommt den sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach; b. Nach Abschluss der Vereinbarung wurden Blow Up Party Umstände bekannt, die Anlass zur Befürchtung geben, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. c. Bei Vertragsabschluss wurde der Mieter aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten. Diese Sicherheit wird nicht gewährt oder ist unzureichend. d. Es kommt zu einer Liquidation des Mieters, zu einem (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Konkurs, zu einer Pfändung - wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde - auf Kosten des Mieters, zu einer Umschuldung oder zu einem anderen Umstand, der die Pfändung verursacht der Mieter kann über sein Vermögen nicht mehr frei verfügen; e. Umstände, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages von Blow Up Party nicht zumutbar ist.
2. Ist die Kündigung vom Mieter zu vertreten, hat Blow Up Party Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt und indirekt daraus entstehen.
3. Bei Vertragsauflösung sind die Forderungen von Blow Up Party gegenüber dem Mieter sofort fällig und zahlbar.
4. Wenn Blow Up Party die Erfüllung seiner Verpflichtungen einstellt, behält Blow Up Party seine gesetzlichen und vertraglichen Rechte.
5. Wenn Blow Up Party suspendiert oder aufgelöst wird, ist Blow Up Party in keiner Weise zum Ersatz von Schäden oder Kosten in irgendeiner Form verpflichtet.
Artikel 10: Eigentum
1. Die Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum von Blow Up Party
2. Der Mieter darf die Mietsache nicht veräußern, verpfänden oder belasten.
3. Der Mieter wird die Pfändung der Mietsache Blow Up Party unverzüglich schriftlich anzeigen. Der Mieter muss Blow Up Party auch darüber informieren, wo die entsprechende Angelegenheit auf Anfrage vorliegt.
Artikel 11: Höhere Gewalt
1. Die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder die nicht ordnungsgemäße Funktionsweise der gemieteten Sache durch Blow Up Party ist nicht zu vertreten, wenn dies zumindest im Zusammenhang mit einem Umstand, auf den Blow Up Party keinen Einfluss hat, vorhersehbar oder unvorhersehbar ist. Mit Scheitern sind gleichzusetzen: Schwerwiegende Schwierigkeiten, zum Beispiel durch Krankheit. Ein solcher Umstand gilt in jedem Fall, aber nicht ausschließlich: unvollständige, verspätete oder nicht erfüllte Verpflichtungen der Lieferanten gegenüber Blow Up Party, ungeachtet des Grundes oder der Ursache dafür, Krieg oder ein ähnlicher Umstand, Stromausfälle (auch während der Nutzung der gemieteten durch Mieter), Wasserschäden, Mobilmachung, Aufruhr, Sabotage, Terror, Feuer, Blitzschlag, Ein- oder Explosion oder Ausströmen gefährlicher Gase oder Substanzen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Epidemien, Streik, Besetzung, Boykott oder Blockade, Mängel zu Maschinen, Störungen der Wasser- und / oder Energieversorgung im Unternehmen des Lieferanten.
2. Kommt Blow Up Party der Vereinbarung nicht nach, ohne dass dies darauf zurückzuführen ist und die Einhaltung dauerhaft unmöglich ist, kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ist die Einhaltung nicht dauerhaft unmöglich, kann die Auflösung erst nach Ablauf von zwei Monaten erfolgen, in denen die Einhaltung unmöglich ist. Der Mieter kann keine Entschädigung verlangen.
3. Sind mit der Vertragserfüllung nach höherer Gewalt Mehrkosten verbunden, ist Blow Up Party berechtigt, diese Mehrkosten dem Mieter angemessen in Rechnung zu stellen.
4. Ist Blow Up Party seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Scheiterns aufgrund höherer Gewalt bereits teilweise nachgekommen, ist Blow Up Party berechtigt, den bereits erfüllten oder den zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
5. Blow Up Party kann niemals für direkte oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden, die durch (vorübergehende) Funktionsstörungen oder Instandhaltung der Mietsache aufgrund von Stromausfällen am Ort der Mietsache verursacht werden.
Artikel 12: Beschwerden
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache unverzüglich nach Feststellung der Mietsache oder Bereitstellung der Mietsache zu untersuchen. Soweit der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter keine Leistung oder Entschädigung verlangen, wenn die gemietete Immobilie nicht dem Bestimmungsort des Mieters entspricht.
2. Hat der Mieter das Mietobjekt nicht in einwandfreiem Zustand erhalten, ist er verpflichtet, Blow Up Party spätestens vor der Nutzung des Mietobjekts zu informieren. Dem Mieter wird hierfür nach dem Aufbau Zeit eingeräumt. Die Person, welche die zu mietenden Sachen aufbaut, gibt vor dem Verlassen des Mietortes und der Übergabe der Mietsachen in die Verantwortung des Mieters, dem Mieter die Möglichkeit alle Gegenstände in Augenschein zu nehmen. Beschädigungen, Bemerkungen und Fehlfunktionen oder ähnlich gelagerte Feststellungen sind dem Team von Blow Up Party noch vor dem. o.g. Übergeben der Mietgegenstände zu benennen und bei Bedarf schriftlich festzuhalten, wenn dies ausdrücklich von dem Mieter gefordert wird.
3. Der Mieter muss Blow Up Party die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
4. Rügt der Mieter rechtzeitig, so setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus und bleibt auch in diesem Fall an die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gebunden.
5. Im Falle einer begründeten und rechtzeitigen Reklamation ersetzt Blow Up Party nach eigenem Ermessen die zur Verfügung gestellten Waren oder repariert sie gegen Rückgabe der zur Verfügung gestellten Originalware oder zahlt eine Ersatzgebühr für Sie an den Mieter oder eine Gutschrift (Teilverrechnung ) der Rechnung.
6. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die Kosten, die Blow Up Party in diesem Zusammenhang entstehen, vollständig zu Lasten des Mieters.
Artikel 13: Haftung
1. Sollte Blow Up Party haftbar sein, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung angegeben ist.
2. Blow Up Party haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch verursacht werden, dass Blow Up Party sich auf fehlerhafte und / oder unvollständige Informationen stützt, die vom oder im Namen des Mieters zur Verfügung gestellt wurden.
3. Blow Up Party haftet nur für direkte Schäden.
4. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden: a. die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht; b. Alle angemessenen Kosten, die anfallen, um die fehlerhafte Ausführung von Blow Up Party zu veranlassen, entsprechen der Vereinbarung, sofern diese auf Blow Up Party zurückzuführen sind. c. Zumutbare Kosten zur Schadensverhütung oder -begrenzung, soweit der Mieter nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
5. Blow Up Party haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangenen Ersparnissen und Schäden aufgrund von Geschäftstätigkeit oder sonstiger Stagnation.
6. Sollte Blow Up Party für einen Schaden haftbar sein, ist die Haftung von Blow Up Party auf den Rechnungswert der Bestellung beschränkt, zumindest auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
7. Die Haftung von Blow Up Party ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer gegebenenfalls ausgezahlt hat.
Artikel 14: Haftungsausschluss
1. Der Mieter stellt Blow Up Party von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten haben.
2. Der Mieter ist verpflichtet, Blow Up Party gerichtlich und außergerichtlich zu unterstützen, wenn Blow Up Party aufgrund des ersten Absatzes dieses Artikels angesprochen wird und hat unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm zu erwarten ist.
Artikel 15: Gesamtschuldnerische Haftung
1. Wenn sich mehrere (natürliche und / oder juristische) Personen als Mieter verpflichtet haben, haften sie gegenüber Blow Up Party stets gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Artikel 16: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Alle zwischen Parteien geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Verwendung aller unserer Produkte erfolgt auf eigenes Risiko!